Ziele der Grundausbildung
§ 2.
(1) Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung seiner Bediensteten unter Nutzung aller zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung.
(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten
- 1. Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
- 2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den die/der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
- 3. Besonderheiten des Dienstes im jeweiligen Ausbildungsbereich und
- 4. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise des Ressorts, der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union sowie ausgegliederter Verwaltungsbereichezu vermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2013
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Gesetzesnummer
20006410
Dokumentnummer
NOR40153965
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