§ 2 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung seiner Bediensteten unter Nutzung aller zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung.

(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten

  1. 1. Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
  2. 2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den die/der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
  3. 3. Besonderheiten des Dienstes im jeweiligen Ausbildungsbereich und
  4. 4. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union

    zu vermitteln.

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