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§ 2 GO-LT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

2. Abschnitt

Mitglieder des Landtages

Allgemeine Bestimmungen

§ 2

(1) Im Landtag hat jedes seiner Mitglieder solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.

(2) Die Landtagsdirektion stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.

06.05.2024

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