§ 2 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

2. Abschnitt

Mitglieder des Landtages

Allgemeine Bestimmungen

§ 2

(1) Im Landtag hat jedes seiner Mitglieder, das von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Zugehörigkeit zum Landtag aus einem anderen Grund erloschen ist.

(2) Jedes Mitglied des Landtages hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag der Landtagskanzlei zu übergeben.

(3) Die Landtagskanzlei stellt jedem Mitglied des Landtages einen Lichtbildausweis aus.

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