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§ 2 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gleisbautechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Ausführen von Vermessungsarbeiten mittels berufsspezifischer Vermessungs- und Ortungsgeräte,
  2. 2. Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werkstoffen wie Holz, Metall, Kunststoff und Beton,
  3. 3. Mitarbeiten beim Lagern und Transportieren von Materialien (einschließlich von Fertigteilen, Schüttgut, Gleis- und Weichenrosten) unter Beachtung der Schadensverhütung,
  4. 4. Ausheben von Baugruben und Künetten sowie Herstellen von Verbauten und Stützungen,
  5. 5. Herstellen von Fundamenten auch für Bahnsteigkanten sowie Versetzen von einfachen Beton- und Stahlbetonbauteilen,
  6. 6. Herstellen der verschiedenen Oberflächenbefestigungen und deren Unterbauten,
  7. 7. Herstellen des Oberbaues, wie Verlegen der Gleise und Weichen auf Planum, und Montieren von Gleisabschlüssen und Schienenausziehvorrichtungen,
  8. 8. Durchführen von Wartungs-, Entstörungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gleisanlagen (zB Regulieren von Spur-, Rillen-, Leitweiten und Stoßlücken) und an sonstigen Eisenbahnanlagen,
  9. 9. Herstellen von Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen,
  10. 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards.

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