Berufsbild
§ 3
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gleisbautechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | |
4. | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | |
5. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | ||
6. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien | ||
7. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
8. | Grundkenntnisse des Eisenbahnbetriebes | Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnbetriebes und der damit verbundenen Risiken einschließlich der Möglichkeiten zu deren Minimierung bzw. Vermeidung sowie der Sicherheitsgrundsätze der Betriebsvorschriften | |
9. | Grundkenntnisse der Trassierung, des Lichtraumbedarfes und des Lichtraumes | Kenntnis des Lichtraumbedarfes und des Lichtraumes | |
10. | Grundkenntnisse der Eisenbahntechnik (zB Spurführungstechnik, Rad-Schiene-Problematik), Eisenbahnsicherungstechnik und der Bahnstrom-, Licht- und Kraftanlagen sowie Kenntnis über den Umgang mit elektrischem Strom unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften | ||
11. | – | Kenntnis der Kommunikationsmittel zur Abwicklung des Eisenbahnbetriebes | Durchführen der Kommunikation im Eisenbahnbetriebsdienst |
12. | Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werkstoffen wie Holz, Metall, Kunststoff und Beton | ||
13. | Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen wie zB Oberbauschweißungen – Verbindungsschweißungen und Auftragsschweißungen von Schienen | ||
14. | Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf die Materialien und der Maßnahmen zu deren Abwehr | Kenntnis der schädlichen Einflüsse auf die Materialien und der Maßnahmen zu deren Abwehr | |
15. | Grundkenntnisse der Lagerung und des Transports von Materialien | Mitarbeiten beim Lagern und Transportieren von Materialien (einschließlich von Fertigteilen, Schüttgut, Gleis- und Weichenrosten) unter Beachtung der Schadensverhütung | |
16. | – | Kenntnis der Wirkungsweise, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Maschinen und Baumaschinen | |
17. | Lesen von Bauplänen, Material- und Stücklisten sowie von Regelzeichnungen, Gleis- und Weichenplänen | Feststellen des Material- und Stoffbedarfes, Erstellen von Material- und Stücklisten sowie von einfachen Gleisplänen | |
18. | Erstellen von Skizzen und einfachen Zeichnungen | ||
19. | Kenntnis der Funktion und der Anwendungsbereiche von Vermessungsgeräten wie Bandmaß, Messlatte, Messrad, Nivelliergerät, Theodolit und Laser und Ortungsgeräten (zB GPS) | Handhaben und Verwenden berufsspezifischer Vermessungs- und Ortungsgeräte | |
20. | Mitarbeiten beim Messen, Vermessen, Übertragen, Fluchten, Anlegen, Versichern und Abstecken | Messen, Vermessen, Übertragen, Fluchten, Anlegen, Versichern und Abstecken | |
21. | Mitarbeiten beim Messen (Spur-, Rillen-, Stoßlücken- und Leitweite) sowie Vermessen (Lage und Nivelette) sowie beim Ausfüllen der erforderlichen Prüfblätter | Messen (Spur-, Rillen-, Stoßlücken- und Leitweite) und Vermessen (Lage und Nivelette) sowie Ausfüllen der erforderlichen Prüfblätter | |
22. | Kenntnis und Umsetzung der Baustelleneinrichtung, des Bauablaufes und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheits- und sonstigen Rechtsvorschriften | ||
23. | Grundkenntnisse der Bodenarten, Bodensanierung und des Bodenaustausches sowie des Erdbaues | Kenntnis der Bodenarten, Bodensanierung und des Bodenaustausches sowie des Erdbaues | |
24. | Kenntnis des Aushebens von Baugruben und Künetten | Ausheben von Baugruben und Künetten sowie Herstellen von Verbauten und Stützungen | |
25. | Einbringen von Schüttungen | – | |
26. | Grundkenntnisse der Fundierung | Herstellen von Fundamenten auch für Bahnsteigkanten | |
27. | Herstellen von einfachen Mörtel- und Betonmischungen | – | |
28. | Herstellen einfacher Schalungen und Bewehrungen | Versetzen von einfachen Beton- und Stahlbetonbauteilen | |
29. | Grundkenntnisse des bituminösen Mischgutes | Verarbeiten von bituminösem Mischgut | |
30. | Grundkenntnis der verschiedenen Oberflächenbefestigungen und deren Unterbauten | Kenntnis und Herstellung der verschiedenen Oberflächenbefestigungen und deren Unterbauten | |
31. | – | Kenntnis der fahrwegtechnischen Grundsätze der Oberbaukonstruktionen sowie des Gleisbaues (wie Bauweisen: Querschwellengleis und feste Fahrbahn), Unterbaukonstruktionen und Entwässerung | |
32. | Kenntnis der im Gleisbau verwendeten Materialien wie Schienen, Schwellen und Oberbauschotter, deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie der Schienenbefestigungen | Kenntnis und Beurteilung der Wiederverwendbarkeit ausgebauter Gleisbaumaterialien | |
33. | Grundkenntnisse des Herstellens von Oberbauanlagen | Kenntnis des Herstellens von Oberbauanlagen | |
34. | Grundkenntnisse des Brückenbaus, Untertagebaus und Tunnelbaus | Kenntnis der Gleiskonstruktionen auf Eisenbahnbrücken sowie des Gleisbaus in Eisenbahntunneln | |
35. | Mitarbeiten beim Herstellen des Oberbaues, wie Verlegen der Gleise und Weichen auf Planum und Montieren von Gleisabschlüssen und Schienenausziehvorrichtungen | Herstellen des Oberbaues wie Verlegen der Gleise und Weichen auf Planum und Montieren von Gleisabschlüssen und Schienenausziehvorrichtungen | |
36. | Grundkenntnisse der Oberflächenentwässerung, Drainagierung und Tiefenentwässerung | Kenntnis der Oberflächenentwässerungen und Drainagierung | |
37. | Grundkenntnisse der Signale | Kenntnis der Signale | Aufstellen von Langsamfahr- und Sperrsignalen, Pfeif-pflöcken und Signalen für Schneeräumfahrten; Montieren der Signal-, Geschwindigkeitsanzeiger und -voranzeiger |
38. | Kenntnis der Bezeichnungen von Gleisen und Weichen, Strecken, Streckenabschnitten und Betriebsstellen | Aufstellen und Montieren von Streckentafeln sowie Grenzmarken | |
39. | Handhaben von und Messen mit Prüfgeräten | Analysieren von Mess- und Prüfergebnissen sowie Erstellen von Dokumentationen | |
40. | Grundkenntnisse des Instandhaltungsprozesses und über dessen Dokumentation | Kenntnis und Mitarbeit bei Wartungs-, Entstörungs-, und Instandsetzungsarbeiten an Gleisanlagen (zB Regulieren von Spur-, Rillen-, Leitweiten und Stoßlücken ) und an sonstigen Eisenbahnanlagen | Durchführen von Wartungs-, Entstörungs- und Instand-setzungsarbeiten an Gleisanlagen (zB Regulieren von Spur-, Rillen-, Leitweiten und Stoßlücken) und an sonstigen Eisenbahnanlagen |
41. | Kenntnis der Schneeschutzanlagen und der Schnee- und Eisbeseitigung sowie Durchführen winterdienstlicher Arbeiten am Gleiskörper | ||
42. | Kenntnis der Arten und Ausgestaltung von Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen | Mitarbeiten beim Setzen von Maßnahmen in Störungsfällen an Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen | |
43. | – | Mitarbeiten beim Herstellen von Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen | Herstellen von Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen |
44. | – | – | Sichern abgestellter Fahrzeuge |
45. | – | – | Kenntnis der Über- und Abnahme von Oberbauarbeiten |
46. | – | Ausfüllen der Aufmaßblätter, Führen von Bautagesberichten | |
47. | Kenntnis und Anwendung der im Lehrbetrieb verwendeten EDV (Hard- und Software) | ||
48. | Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle | Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation | |
49. | – | Grundkenntnisse der Kosten von Behinderungen des Eisenbahnbetriebes | |
50. | Grundkenntnisse der relevanten Gesetze, Verordnungen, Normen und sonstigen Regelwerke für Verkehrsanlagen | Kenntnis der relevanten Gesetze, Verordnungen, Normen und sonstigen Regelwerke für Verkehrsanlagen | |
51. | Erste Hilfe | Verhalten bei Notfällen und Vorfällen sowie Leisten Erster Hilfe im Anlassfall | |
52. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | ||
53. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | ||
54. | Grundkenntnisse des Umweltschutzes und dessen Umsetzung auf Baustellen sowie Kenntnis der Maßnahmen zum sparsamen Energieeinsatz | ||
55. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere §§ 20 und 21 ASchG und EisbAV) und Normen im Eisenbahnbetrieb und Bahnbau, des sicherheitsrelevanten Verhaltens im Bereich von Gleisanlagen sowie der Schutzmaßnahmen und des Verhaltens im Bereich von Bahnstromanlagen | ||
56. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
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