Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gleisbautechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Ausführen von Vermessungsarbeiten mittels berufsspezifischer Vermessungs- und Ortungsgeräte,
- 2. Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werkstoffen wie Holz, Metall, Kunststoff und Beton,
- 3. Mitarbeiten beim Lagern und Transportieren von Materialien (einschließlich von Fertigteilen, Schüttgut, Gleis- und Weichenrosten) unter Beachtung der Schadensverhütung,
- 4. Ausheben von Baugruben und Künetten sowie Herstellen von Verbauten und Stützungen,
- 5. Herstellen von Fundamenten auch für Bahnsteigkanten sowie Versetzen von einfachen Beton- und Stahlbetonbauteilen,
- 6. Herstellen der verschiedenen Oberflächenbefestigungen und deren Unterbauten,
- 7. Herstellen des Oberbaues, wie Verlegen der Gleise und Weichen auf Planum, und Montieren von Gleisabschlüssen und Schienenausziehvorrichtungen,
- 8. Durchführen von Wartungs-, Entstörungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gleisanlagen (zB Regulieren von Spur-, Rillen-, Leitweiten und Stoßlücken) und an sonstigen Eisenbahnanlagen,
- 9. Herstellen von Eisenbahnübergängen und Eisenbahnkreuzungen,
- 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards.
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