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§ 2 GewaltAFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Förderung und Aufgaben

§ 2.

(1) Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin beziehungsweise den Bundesminister für Justiz, gemeinsam mit den für Frauen, für Familie, für Inneres, für Gesundheit und/oder Wissenschaft zuständigen Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern, ist ermächtigt, geeignete Betreiber, die eine Gewaltambulanz eingerichtet haben oder eine solche einrichten, zu fördern, wenn sich diese verpflichten, zumindest folgende Leistungen zu erbringen:

  1. 1. Personen, die von körperlicher Gewalt oder strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung betroffen sein können, gerichtsmedizinisch zu untersuchen und deren Verletzungen und bezughabende Spuren am sowie im Körper und an Gegenständen, wie etwa der Bekleidung, ausführlich zu dokumentieren,
  2. 2. die Spuren und andere Beweise zu sichern, aufzubewahren und möglichst so aufzubereiten, dass sie in allfälligen Verfahren als Beweismittel verwertbar sind,
  3. 3. die von Gewalt betroffenen Personen über Behandlungs- und Beratungsmöglichkeiten zu informieren, insbesondere über notwendige medizinische Abklärung und Behandlung sowie die Betreuung durch Opferhilfe- und Gewaltschutzeinrichtungen sowie psychologische, psychotherapeutische und rechtliche Beratung,
  4. 4. Ansprechstelle für Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Personal zu sein sowie die nach § 8e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, eingerichteten Kinder- und Opferschutzgruppen zu unterstützen,
  5. 5. ihre Tätigkeit nachvollziehbar zu dokumentieren und
  6. 6. an einer Evaluierung mitzuwirken.

(2) Die genannten ärztlichen Leistungen sind durch Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Gerichtsmedizin und, nur wenn solche vorerst nicht zur Verfügung stehen, durch speziell geschulte Ärztinnen bzw. Ärzte unter gerichtsmedizinischer Aufsicht zu erbringen. Alle anderen in der Gewaltambulanz tätigen Personen gelten im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht als ärztliche Hilfspersonen. Alle Leistungen der Gewaltambulanzen sind den betroffenen Personen unentgeltlich sowie unabhängig von einer Anzeige oder einem behördlichen Verfahren zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeit, Opferhilfeschutzeinrichtung, Kinderschutzgruppe

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012640

Dokumentnummer

NOR40263066

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