§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
20011751
Dokumentnummer
NOR40239953
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