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§ 2 Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2021

§ 2.

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20011751

Dokumentnummer

NOR40239953

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