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§ 3 Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2021

§ 3.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20011751

Dokumentnummer

NOR40239954

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