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§ 2 Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2022

§ 2.

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20012095

Dokumentnummer

NOR40248823

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