§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
20012095
Dokumentnummer
NOR40248823
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