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§ 1 Gewährung eines Zuschusses an das Land Steiermark zur Sanierung der Grazer Burg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2022

§ 1.

Der Bund gewährt dem Land Steiermark einen Zweckzuschuss in Höhe von fünfzehn Millionen Euro zur teilweisen Finanzierung der Sanierung und Revitalisierung der Grazer Burg. Der Bund überweist den Zweckzuschuss je zu einem Drittel in den Jahren 2024, 2025 und 2026.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20012095

Dokumentnummer

NOR40248822

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