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§ 2 Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 2

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im § 1 genannte Person bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen zur Identitätsfeststellung geeigneten Lichtbildausweis auszustellen.

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