Aufgabenbereich
§ 2
(1) Der Aufgabenbereich des Rates umfasst die in § 42 Abs. 7 sowie § 24 Abs. 2 TSchG angeführten Angelegenheiten.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Rat oder einzelne Mitglieder des Rates ersuchen, eine Kurzexpertise zu einem bestimmten Sachbereich zu verfassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)