Mitwirkung, Antrags- und Stimmrecht
§ 1
(1) Mitwirkende im Rat sind die Mitglieder des Rates (§ 42 Abs. 2 TSchG) oder bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter/-innen, der/die Vorsitzende (§ 42 Abs. 4 TSchG) oder bei dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/-in, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß § 5, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten/-innen gemäß Abs. 2.
(2) Zur Beratung einzelner Aufgaben, insbesondere zur fachlichen Beratung einzelner Schwerpunkte des Aufgabenbereichs des Rates, können durch Beschluss des Rates mit Zustimmung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit weitere Experten/-innen gemäß § 42 Abs. 4a TSchG beigezogen werden.
(3) Die jeweiligen Stellvertreter/-innen dürfen nur bei Abwesenheit des/der zu Vertretenden an den Sitzungen des Rates teilnehmen.
(4) Im Rat mit je einer Stimme antrags- und stimmberechtigt sind nur die jeweils anwesenden Mitglieder des Rates gemäß § 42 Abs. 2 TSchG sowie bei deren Verhinderung die Stellvertreter/-innen. Der/Die Vorsitzende hat ein Antrags- jedoch kein Stimmrecht. Die beratenden zusätzlichen Experten/-innen haben weder Antrags- noch Stimmrecht. Der/Die bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden die Sitzung leitende Stellvertreter/-in des/der Vorsitzenden ist nur dann stimmberechtigt, wenn er/sie gleichzeitig Mitglied des Rates gemäß § 42 Abs. 2 TSchG ist.
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