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§ 2 Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften Drogistengewerbe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1981

§ 2

Die Abgabe der gemäß § 1 Abs. 1 feilzuhaltenden Waren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten. Diese Waren sind derart zu verwahren, daß eine Abgabe dieser Waren ausschließlich im Rahmen eines Verkaufsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung im Sinne des § 225 GewO 1973 besitzt, erfolgen kann.

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