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§ 1 Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften Drogistengewerbe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1981

§ 1

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung dieses Gewerbes die Worte „Drogerie“, „Drogist“, „Drogenhandlung“ oder ähnliche Worte nur dann in der äußeren Geschäftsbezeichnung verwenden, wenn sie in der der Ausübung des Drogistengewerbes dienenden Betriebsstätte die im § 223 Abs. 1 GewO 1973 genannten Waren (Gifte, zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen Körper bestimmte Präparate, sterilisierte Verbandmaterialien, zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe und Präparate, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist) feilhalten.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Drogistengewerbe berechtigt sind und nicht die im Abs. 1 angeführten Waren feilhalten, haben als Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung Worte zu verwenden, die der tatsächlichen Gewerbeausübung im Rahmen des § 223 Abs. 2 und 3 GewO 1973 entsprechen.

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