§ 2 GeOA

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2018

§ 2

Grundsätze für die Aufgabenbesorgung

(1) Die Aufgabenbesorgung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu erfolgen.

(2) Die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung hat unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze über die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit, Gebarungssicherheit und Unvereinbarkeit zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018

01.03.2018

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