§ 2
Grundsätze für die Aufgabenbesorgung
Die Aufgabenbesorgung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu erfolgen.
29.01.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
Grundsätze für die Aufgabenbesorgung
Die Aufgabenbesorgung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu erfolgen.
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