§ 2.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des § 76 Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaften, Wirtschaftsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR40263645
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