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§ 3 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§. 3.

(1) Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:

  1. 1. die Annahme einer Genossenschaftsfirma;
  2. 2. die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);
  3. 3. die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch.

(2) Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.