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§ 2 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 2.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des § 76 Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaften, Wirtschaftsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40263645

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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