§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1992 in Kraft.
(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Gesetzesnummer
10003039
Dokumentnummer
NOR12036018
alte Dokumentnummer
N2199220224J
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