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§ 1 Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1992

§ 1.

(1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982 und BGBl. Nr. 177/1987 festgesetzten Zuschläge wird, ausgenommen zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag, ein weiterer Zuschlag von 15 vH, zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag ein weiterer Zuschlag von 8 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Die sich aufgrund der V ergebenden, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Gesetzesnummer

10003039

Dokumentnummer

NOR12036017

alte Dokumentnummer

N2199220223J

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