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§ 2 GA VO-BMK 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2023

Grundausbildungsziele

§ 2.

(1) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts zukunftsorientierten und individuell auf den:die Auszubildende:n und ihren:seinen Arbeitsplatz abgestimmten Grundausbildung, um einen hohen Standard der Qualifikation der Mitarbeiter:innen zu gewährleisten.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem:der Auszubildenden

  1. 1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
  2. 2. die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich nahezubringen und
  3. 3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20012273

Dokumentnummer

NOR40253204

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