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§ 1 GA VO-BMK 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2023

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Bediensteten des Österreichischen Patentamtes.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20012273

Dokumentnummer

NOR40253203

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