Grundausbildungsziele
§ 2.
(1) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts zukunftsorientierten und individuell auf den:die Auszubildende:n und ihren:seinen Arbeitsplatz abgestimmten Grundausbildung, um einen hohen Standard der Qualifikation der Mitarbeiter:innen zu gewährleisten.
(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem:der Auszubildenden
- 1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
- 2. die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich nahezubringen und
- 3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20012273
Dokumentnummer
NOR40253204
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)