Eintragungen in den Führerschein
§ 2.
- 1. auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
- a) Familienname des Führerscheinbesitzers,
- b) Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
- c) Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
- d) Ausstellungsdatum des Führerscheines,
- e. das Ablaufdatum des Führerscheines,
- f) die Ausstellungsbehörde,
- g) die Führerscheinnummer,
- h) ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
- i) die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
- j) die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
- 2. auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
- a) die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
- b) das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
- c) das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
- d) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
- e) ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
- 3. auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
- 01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
- 01.01. Brille
- 01.02. Kontaktlinse(n)
- 01.05. Augenschutz
- 01.06. Brille oder Kontaktlinsen
- 01.07. Spezifische optische Hilfe
- 02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
- 03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
- 03.01. Prothese/Orthese der Arme
- 03.02. Prothese/Orthese der Beine
FAHRZEUGANPASSUNGEN
- 10. Angepasste Schaltung
- 10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs
- 10.04. Angepasste Schalteinrichtung
- 15. Angepasste Kupplung
- 15.01. Angepasstes Kupplungspedal
- 15.02. Handkupplung
- 15.03. Automatische Kupplung
- 15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
- 20. Angepasste Bremsvorrichtungen
- 20.01. Angepasstes Bremspedal
- 20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
- 20.04. Bremspedal mit Gleitschiene
- 20.05. Bremspedal (Kipppedal)
- 20.06. Mit der Hand betätigte Bremse
- 20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
- 20.09. Angepasste Feststellbremse
- 20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
- 20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse
- 20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
- 25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
- 25.01. Angepasstes Gaspedal
- 25.03. Gaspedal (Kipppedal)
- 25.04. Handgas
- 25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel
- 25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
- 25.08. Gaspedal links
- 25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
- 31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale
- 31.01. Extrasatz Parallelpedale
- 31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
- 31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
- 31.04. Bodenerhöhung
- 32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
- 32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
- 32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
- 33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
- 33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
- 33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
- 35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
- 35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
- 35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
- 35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
- 35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
- 40. Angepasste Lenkung
- 40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
- 40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
- 40.06. Angepasste Position des Lenkrads
- 40.09. Fußlenkung
- 40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad
- 40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
- 40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
- 42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
- 42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
- 42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
- 42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
- 43. Sitzposition des Fahrzeugführers
- 43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
- 43.02. Der Körperform angepasster Sitz
- 43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
- 43.04. Führersitz mit Armlehne
- 43.06. Angepasster Sicherheitsgurt
- 43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
- 44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
- 44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen
- 44.02. Angepasste Vorderradbremse
- 44.03. Angepasste Hinterradbremse
- 44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
- 44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
- 44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
- 44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
- 44.11. Angepasste Fußraste
- 44.12. Angepasster Handgriff
- 45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
- 46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
- 47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
- 50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
- a links
- b rechts
- c Hand
- d Fuß
- e Mitte
- f Arm
- g Daumen
CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG
- 61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
- 62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
- 63. Fahren ohne Beifahrer
- 64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
- 65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
- 66. Ohne Anhänger
- 67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
- 68. Kein Alkohol
- 69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)
ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE
- 70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
- 71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
- 73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
- 78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
- 79. (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
- 79.01. Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
- 79.02. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
- 79.03. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
- 79.04. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
- 79.05. Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
- 79.06. Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
- 80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
- 81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
- 95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
- 96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
- 97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
- Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
- 104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
- 110 Verlängerung der Probezeit
- 110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
- 110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
- 110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
- 111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG
- (Anm.: Z 112 und 113 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 570/2020)
- 114. Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
- 115. Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
- 116. Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
- (Anm.: Z 120 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2024)
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Bremsmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Gesetzesnummer
10012724
Dokumentnummer
NOR40264487
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