Rechtsformzusatz
§ 2.
Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von § 5 Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder die Bezeichnung „Flexible Company“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20012473
Dokumentnummer
NOR40258597
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