Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
§ 3.
Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20012473
Dokumentnummer
NOR40258598
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