§ 2 Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen (BMF)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 2

§ 2. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt

1. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1................ 260 S,

2. für Beamte der Verwendungsgruppe

W 2 und W 3 im Bundesministerium für Finanzen, bei

Streifenabteilungen im Streif- und Vorpaßdienst

(einschließlich Fahrdienst) sowie im Zollstraßen-

und Amtsplatzüberwachungsdienst (einschließlich

Grenzkontrolldienst), in den Grenz-, Zoll- und

Personalreferaten der Finanzlandesdirektionen,

bei den Strafsachenstellen (Zollfahndungsdienst)

der Zollämter am Sitze der Finanzlandesdirektionen,

bei den Zollwachfunkstellen, bei der Zollwachschule

(Stammpersonal), bei der Hochgebirgsschule Jamtal

und den Zollwachschischulen Obernberg am Brenner,

Koschuta, Holzschlag und Tauplitz in Verwendung als

Kursvortragende, Ausbildner oder Kursteilnehmer,

und bei der Diensthundeschule Baumgarten an der

March............................................... 290 S,

3. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 in

ausschließlicher Dienstverwendung bei Grenzzoll-

ämtern oder in Dienstverwendung bei anderen Zoll-

ämtern mit einer Dienstverpflichtung, die regel-

mäßig Sonn- und Feiertagsdienste sowie Nacht-

dienste umfaßt ..................................... 240 S,

4. für provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3,

die im Rahmen eines Einführungslehrganges oder

während des ersten Ausbildungsabschnittes des

Grundkurses zur Dienstprüfung für die Zollwache

in theoretischer Ausbildung stehen ................. 120 S,

5. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, soweit

sie nicht unter Ziffer 2 und 3 sowie für Beamte

der Verwendungsgruppe W 3, soweit sie nicht

unter Ziffer 2, 3 und 4 fallen ..................... 175 S.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008300

Dokumentnummer

NOR12096473

alte Dokumentnummer

N61973105640

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