§ 2 Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen (BMF)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 448/2001

§ 2.

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt

  1. 1. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 bzw. E 1 18,9 €
  2. 2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c im Bundesministerium für Finanzen, im Fahrdienst sowie im Zollstraßen- und Amtsplatzüberwachungsdienst (einschließlich Grenzkontrolldienst), in den Zolllandesinspektoraten und Personalreferaten der Finanzlandesdirektionen, in den Bereichen Strafsachen (Zollfahndungsdienst) der Zollämter, bei den Funkeinsatzleitstellen, bei der Bundes-Zoll- und Zollwachschule (Stammpersonal), bei der Hochgebirgsschule Jamtal in Verwendung als Kursvortragende, Ausbildner oder Kursteilnehmer, und bei der Diensthundeschule Graßnitzberg 21,1 €
  3. 3. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c in ausschließlicher Dienstverwendung bei Grenzzollämtern oder in Dienstverwendung bei anderen Zollämtern mit einer Dienstverpflichtung, die regelmäßig Sonn- und Feiertagsdienst sowie Nachtdienste umfasst 17,5 €
  4. 4. für provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E2c, die im Rahmen eines Einführungslehrganges oder während des ersten Ausbildungsabschnittes des Grundkurses zur Dienstprüfung für die Zollwache in theoretischer Ausbildung stehen 8,8 €
  5. 5. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3 bzw. E2a, E2b und E2c, soweit sie nicht unter Ziffer 2, 3 und 4 fallen 12,8 €

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 448/2001

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008300

Dokumentnummer

NOR40025480

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