vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

§ 2.

(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(2)  Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bewirkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012554

Dokumentnummer

NOR40260879

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)