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§ 1 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

§ 1.

(1)  Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 604/1978, BGBl. Nr. 99/1985 und BGBl. II Nr. 149/1997, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.

(2)  Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildendenAnlage festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012554

Dokumentnummer

NOR40260878

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