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§ 2 FBG-V 2. Urkundensammlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.2005

§ 2

Der Beginn der Umstellung und der Hinweis, dass ab dem Beginn der Umstellung einlangende Urkunden nur mehr elektronisch gespeichert werden, werden vom Gericht über die Internethomepage der Justiz kundgemacht.

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