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§ 3 FBG-V 2. Urkundensammlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.2005

§ 3

(1) Die Umstellung hat sich auf die neu einlangenden Urkunden zu beschränken.

(2) Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind

  1. 1. zu erfassen
  1. 2. in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern.

(3) Durch die Vornahme der Speicherung bestätigt das Gericht die Übereinstimmung des Abbilds mit dem Original.

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