§ 3
(1) Die Umstellung hat sich auf die neu einlangenden Urkunden zu beschränken.
(2) Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind
- 1. zu erfassen
- durch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Firmenbuchgericht den Zugang zu der Speicherung ermöglicht,
- durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) in allen anderen Fällen;
und
- 2. in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern.
(3) Durch die Vornahme der Speicherung bestätigt das Gericht die Übereinstimmung des Abbilds mit dem Original.
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