Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2.
Für das Kalenderjahr 2025 werden die Beträge nach dem KBGG auf Grund des § 108f ASVG wie folgt festgestellt:
- 1. im § 3 Abs. 1 statt 39,33 € mit 41,14 €,
- 2. im § 24a Abs. 2 statt 76,60 € mit 80,12 €,
- 3. im § 24d Abs. 1 statt 39,33 € mit jeweils 41,14 €.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Gesetzesnummer
20012734
Dokumentnummer
NOR40266289
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