Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2.
Für das Kalenderjahr 2024 werden die Beträge nach dem KBGG auf Grund des § 108f ASVG wie folgt festgestellt:
- 1. im § 3 Abs. 1 statt 35,85 € mit 39,33 €,
- 2. im § 24a Abs. 2 statt 69,83 € mit 76,60 €,
- 3. im § 24d Abs. 1 statt 35,85 € mit jeweils 39,33 €,
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Gesetzesnummer
20012396
Dokumentnummer
NOR40256981
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