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§ 3 FamValVO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3.

Für das Kalenderjahr 2024 wird der Betrag nach § 3 Abs. 1 FamZeitbG auf Grund des § 108f ASVG statt 47,82 € mit 52,46 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

20012396

Dokumentnummer

NOR40256982

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