Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3.
Für das Kalenderjahr 2024 wird der Betrag nach § 3 Abs. 1 FamZeitbG auf Grund des § 108f ASVG statt 47,82 € mit 52,46 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Gesetzesnummer
20012396
Dokumentnummer
NOR40256982
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