vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fahrradmechatronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Instandhalten und Warten von Fahrrädern und ähnlichen Fahrgeräten (zB Scooter, E-Scooter, Longboards, Hover-Boards, Segways) und einzelnen Baugruppen (zB Beleuchtungsanlage, Rahmen, Bremsanlagen, Schaltungen usw.) sowie deren Zubehör,
  2. 2. Anpassen von Fahrrädern und ähnlichen Fahrgeräten an Kundenwünsche und ergonomische Anforderungen,
  3. 3. Kontrollieren von Fahrradkomponenten insbesondere der Fahrradbereifung,
  4. 4. Überprüfen, Demontieren und Montieren von einzelnen Baugruppen wie Beleuchtungsanlagen, Bremsanlagen, Schaltungen, Dämpfern und Federgabeln sowie Zusammenbauen von Fahrrädern und ähnlichen Fahrgeräten aus Komponenten,
  5. 5. Ausbauen, Einbauen und Prüfen von mechanischen, elektrischen, elektronischen oder hydraulischen Bauteilen,
  6. 6. Suchen, Analysieren und Beheben von Fehlern an Fahrrädern und ähnlichen Fahrgeräten oder Fahrradkomponenten,
  7. 7. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Zusatzantrieben wie Elektromotoren und Kraftübertragungseinrichtungen sowie an elektrischen und elektronischen Anlagen von Fahrrädern und ähnlichen Fahrgeräten,
  8. 8. Informieren und Beraten von Kunden zB über Bremsanlagen, Schaltungen, Bereifung, Pflege und Wartung von Fahrrädern und ähnlichen Fahrgeräten usw. sowie Anbieten von Zusatzleistungen,
  9. 9. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen sowie Festlegen von Arbeitsmethoden und
  1. 10. Ausführung der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards.

Schlagworte

Arbeitsablauf, Prüfarbeit, Ausbauarbeit, Montagearbeit, Instandsetzungsarbeit, Sicherheitsstandard

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010702

Dokumentnummer

NOR40215671

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte