Lehrberuf Fahrradmechatronik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Fahrradmechatronik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Fahrradmechatronik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden.
(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fahrradmechatroniker oder Fahrradmechatronikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
20010702
Dokumentnummer
NOR40262806
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