Befugnisse und Mittel
§ 2.
(1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind.
(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.
(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
- 1. Verkehrsleitung, insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit sowie zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
- 2. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
- 3. Kontrolle und Durchsuchung von Personen im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
- 4. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen gegen EUMPM Niger oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
- 5. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der EUMPM Niger oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 5 angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
20012203
Dokumentnummer
NOR40251622
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