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§ 1 EUMPM Niger-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2023

Aufgaben

§ 1.

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Niger aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach den Beschlüssen (GASP) 2022/2444 des Rates vom 12. Dezember 2022 über eine militärische Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) sowie 2023/389 des Rates vom 20. Februar 2023 über die Einleitung der militärischen Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) und den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. 1. die Unterstützung der Einrichtung und des Aufbaus eines Zentrums für die Ausbildung der Techniker der Streitkräfte durch Beratung und Ausbildung, auch für Ausbilder,
  2. 2. die Unterstützung des Aufbaus von Fachkapazitäten der nigrischen Streitkräfte durch Bereitstellung von Fachschulungen auf Abruf und
  3. 3. die Unterstützung der Schaffung und des Aufbaus eines Bataillons für Kommunikation und Befehlsunterstützung durch Schulung und Betreuung seiner Einheiten, seiner Spezialisten und seiner Befehlskette, damit es anschließend zur Unterstützung der Operationen Nigers im Einklang mit den Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht eingesetzt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20012203

Dokumentnummer

NOR40251621

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