Kennnummer für zugelassene Betriebe
§ 2
(1) Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 hat die dem zugelassenen Betrieb zu erteilende Kennnummer zu bestehen aus
- 1. den Großbuchstaben „AT“ als Bezeichnung für Österreich und
- 2. einer Zahl, die es ermöglicht, die Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zu bestimmen.
(2) Die Zahl im Sinne des Abs. 1 Z 2 hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
- 1. Kennziffer des jeweiligen Bundeslandes:
- Burgenland 1
- Kärnten 2
- Niederösterreich 3
- Oberösterreich 4
- Salzburg 5
- Steiermark 6
- Tirol 7
- Vorarlberg 8
- Wien 9
2. Kennnummer (Kennziffern) des Betriebes:
Sie ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) derart festzulegen, dass eine Individualisierung jedes zugelassenen Betriebes möglich ist. Die hierfür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.
3. Kennziffer für die Art des Betriebes:
- Zuchtbetrieb 1
- Vermehrungsbetrieb 2
- Brüterei 3
- Zucht- und Vermehrungsbetrieb und Brüterei 4
- Zucht- und Vermehrungsbetrieb 5
- Zuchtbetrieb und Brüterei 6
- Vermehrungsbetrieb und Brüterei 7
4. Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb beschäftigt:
- Hühner 1
- Enten 2
- Gänse 3
- Truthühner 4
- Perlhühner 5
- Hühner und Enten 6
- Hühner und Gänse 7
- Hühner und Truthühner 8
- Hühner und Perlhühner 9
- Hühner in Kombination mit weiteren zwei Geflügelarten 10
- Hühner in Kombination mit weiteren drei Geflügelarten 11
- Kombination von mehreren Geflügelarten ohne Hühner 12
(3) Bei der Angabe der Kennnummer ist zwischen die einzelnen Kennziffern im Sinne des Abs. 2 ein Bindestrich zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20005768
Dokumentnummer
NOR40097568
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