vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Kennnummer für zugelassene Betriebe

§ 2

(1) Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 hat die dem zugelassenen Betrieb zu erteilende Kennnummer zu bestehen aus

  1. 1. den Großbuchstaben „AT“ als Bezeichnung für Österreich und
  2. 2. einer Zahl, die es ermöglicht, die Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zu bestimmen.

(2) Die Zahl im Sinne des Abs. 1 Z 2 hat sich wie folgt zusammenzusetzen:

  1. 1. Kennziffer des jeweiligen Bundeslandes:

2. Kennnummer (Kennziffern) des Betriebes:

Sie ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) derart festzulegen, dass eine Individualisierung jedes zugelassenen Betriebes möglich ist. Die hierfür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.

3. Kennziffer für die Art des Betriebes:

4. Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb beschäftigt:

(3) Bei der Angabe der Kennnummer ist zwischen die einzelnen Kennziffern im Sinne des Abs. 2 ein Bindestrich zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20005768

Dokumentnummer

NOR40097568

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)