Periodizität, Erhebungszeitraum
§ 2.
(1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den
- 1. zwischen dem 6. und 12. des Monats und
- 2. im Dezember zwischen dem 2. und 8.
- liegenden Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen.
(2) Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den
- 1. zwischen dem 20. und 26. des Monats und
- 2. im Dezember zwischen dem 9. und 16.
- liegenden Mittwoch einschließt (zweite Erhebungswoche), zu erheben.
(3) Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten.
(4) Die Erhebungen der Umsatzanteile
- 1. gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 erfolgen monatlich und
- 2. gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 jährlich.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
20002846
Dokumentnummer
NOR40217103
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