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§ 4 Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt (vgl. § 15 Abs. 3).

Erhebungsmerkmale

§ 4.

(1) Es sind für die im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:

  1. 1. die Kaufpreise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale;
  2. 2. bei Erhebungen mittels Scannerdaten die auf Artikel-Ebene erzielten Wochenumsätze und Wochenmengen oder nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten Tagesumsätze und Tagesmengen
  3. 3. die monatlichen produktspezifischen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit;
  4. 4. die jährlichen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, die direkt bei Unternehmen erhoben werden, auf Produkt- bzw. Warengruppenebene am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; bei Erhebungen mittels Scannerdaten kann nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten die Übermittlung der jährlichen Umsatzanteile für das gesamte Warensortiment je Warengruppe entfallen, wenn die wöchentliche Übermittlung der Tages- bzw. Wochenumsätze gemäß Z 2 das gesamte Warensortiment umfasst.

(2) Für den nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben:

  1. 1. die Rundfunkgebühren;
  2. 2. Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
  3. 3. die Einsätze bei den Glücksspielen;
  4. 4. die Kaufpreise für Übernachtungen im Ausland;
  5. 5. die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.

(4) Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:

  1. 1. den EAN/GTIN bzw. firmenintern modifizierten EAN/GTIN sowie zusätzlich den firmeninternen Artikelcode, soweit vorhanden; mindestens einmal jährlich und bei Änderungen übermitteln die zur Lieferung verpflichteten statistischen Einheiten ihr intern verwendetes Artikelklassifikationssystem, welches alle Gruppencodes und -namen sowie alle Hierarchieebenen enthält, sofern dies nicht bereits in den wöchentlichen Datenlieferungen enthalten ist.
  2. 2. die Artikelbezeichnung bzw. -beschreibung;
  3. 3. die Inhaltsmenge und Einheit;
  4. 4. den Klassifikationscode und -namen der artikelzugehörigen Warengruppe, so detailliert wie verfügbar;
  5. 5. die Absatzmenge und den Umsatzwert;
  6. 6. die Datumsangabe bzw. Datumsangaben, die einen Zeitraum definieren, auf den sich die Umsatz- und Absatzkennzahlen des Artikels beziehen, wobei eine Kalenderwoche der längste Zeitraum ist und eine genaue Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss;
  7. 7. die Postleitzahl, auf die sich die örtliche Einheit bezieht.

(5) Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.

(6) Die Bundesanstalt hat den Scannerdaten übermittelnden statistischen Einheiten jeweils bis spätestens 31. Oktober mitzuteilen, welche Warengruppen in den Scannerdatenlieferungen ab dem 1. Dezember des laufenden Jahres bis 31. Dezember des Folgejahres erfasst sein sollen.

Schlagworte

Erwerbsstatistik, Gruppenname, Artikelbeschreibung, Klassifikationsname, Warenkategorie, Produktebene, Tagesumsatz, Umsatzkennzahl

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40217105

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