vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Art der Erhebung

§ 5.

(1) Die Erhebungen sind in der Art der Befragung auf Basis einer repräsentativen Auswahl der Erhebungseinheiten durchzuführen.

(2) Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40217106

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)