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§ 2 Errichtung eines Salzburger Festspielfonds“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1950

§ 2

(1) Zweck des Fonds ist die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen.

(2) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn berechnet.

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