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§ 1 Errichtung eines Salzburger Festspielfonds“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1950

§ 1

Zur Veranstaltung von Festspielen in der Landeshauptstadt Salzburg wird ein Fonds errichtet, der die Bezeichnung „Salzburger Festspielfonds“, im folgenden kurz Fonds genannt, führt. Dieser Fonds genießt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.

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